Hat 9Live einfach Glück gehabt?

26. August 2010

Die bayerische Medienaufsicht ließ Bußgelder in Höhe von über 115.000 € gegen 9Live verjähren, weil es keine ausreichende Fristenkontrolle in der Rechtsabteilung der BLM, der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, gab, teilt Funkkorrespondenzmit.

Die “Entschuldigung” der BLM ist fast surreal:

Der Bereichsleiter sei in den Osterferien gewesen. Der für Gewinnspiele zuständige Jurist habe ihm die Dokumente zur Unterschrift daher ins Fach gelegt. Die Urlaubsvertretung des Bereichsleiters habe dieses Fach jedoch nicht kontrolliert, so Telepolis.

Das sieht nach einem klassischem Organisationsverschulden aus. Wenn die eigene Kanzlei so laufen würde, würde man wohl bei seiner Haftpflichtversicherung für derartige Fälle keine Deckung bekommen.

Schilda läßt grüßen

18. August 2010

Jetzt soll sie doch kommen, die Versiegelung der Steinplatten auf dem Alexanderplatz, gleich neben der Kanzlei.

Sogar mit Teflon.

Tatsächlich sieht der Alex eher erbämlich aus, mit den zertretenen Kaugummis und den anderen Resten.

Erst hieß es ja noch, die Versiegelung ist viel zu teuer und der Regen wasche sowieso alles wieder ab.

Nun sollen ja viele Millionen in den gerade neu gestalteten Platz fließen. Vermutlich reiht sich auch dieses Bauvorhaben in die lange Reihe der Berliner Merkwürdigkeiten ein, die in schöner Regelmäßigkeit auftreten.

Telekom muß auf überhöhte Rechnungen hinweisen

13. August 2010

Die Deutsche Telekom muß sich bei auffällig hohen Gebühren-Rechnungen um die Ursachen kümmern und den Kunden informieren. Ihr obliegt eine Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Mit diesem Argument verurteilte das Bonner Landgericht die Telekom in seiner kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung vom 01.06.2010, Az.: 7 O 470/09, bereits eingezogene Beträge von ca. 5.300 € zurückzuzahlen.

Dem lag folgender Fall zugrunde: Einer Kundin aus Niedersachsen waren für die Internetnutzung im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 5.756,19 € in Rechnung gestellt und teilweise auch vom Konto abgebucht worden. Diese hohen Verbindungsentgelte waren durch eine fehlerhafte Einstellung eines neu installierten DSL-Routers entstanden, der einen ständigen Kontakt zum Internet hatte und diese Verbindungen im Minutentakt abrechnete. Dies wußte die Kundin nicht. Aus diesem Grund stiegen die monatlichen Belastungen von vorher ca. 40,00 € auf mehr als 1.000 €. Die Telekom zog diese Beträge auch teilweise ein, ohne daß die Kundin ihre Online-Rechnungen noch diie Kontoauszüge überprüfte.

Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Telekom das ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten der Kundin, auch im Vergleich zu den vorherigen Rechnungen, auffallen müssen. Daher hätte die Telekom innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Eine Information des Kunden bzw. eine Fehlersuche wurde jedoch von der Telekom nicht unternommen, stattdessen kassierte sie diese hohen Verbindungsentgelte weiter. Damit, so das LG Bonn, habe sich die Telekom einer Pflichtverletzung schuldig gemacht ­. Aus diesem Grund wurde die Telekom verurteilt, die bereits eingezogenen Kosten in der Gesamthöhe von rund 5.300 € an die Kundin zurückzuerstatten.
Allerdings muß die Kundin einen Betrag in Höhe von 460 € selbst tragen, da sie es versäumt hatte, die Online-Rechnungen bzw. ihre Kontoauszüge zu prüfen. In dieser Summe sind die tatsächlichen Telefonkosten sowie ein Betrag in Höhe von 50 € monatlich für eine Internet-Flatrate enthalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Bonn, Entscheidung vom 01.06.2010, Az.: 7 O 470/09

Hinsendekosten und Widerruf bei Fernabsatzgeschäften

19. Juli 2010
Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verbraucher, der Waren im Rahmen des Fernabsatzgeschäfts erworben hat, bei Widerruf oder Rückgabe der Ware nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet werden darf.



Geklagt hatte ein Verbraucherverband, die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Dieses stellte seinen Kunden einen pauschalen Versandkostenanteil in Höhe von 4,95 € pro Bestellung in Rechnung, der auch bei Widerruf oder Rückgabe der Ware nicht erstattet worden ist.



Der Verbraucherverband nahm das Versandhandelsunternehmen auf Unterlassung der Erhebung solcher Versandkosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.



Daher ging das Versandunternehmen in die Revision, hatte damit allerdings keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008).

Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 – Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.



Fazit:

Damit ist ein lange währender Streit über die Hinsendekosten entschieden worden. Da der Verbraucher im Fernabsatzrecht nicht gehindert werden soll, sein Widerrufsrecht auszuüben, muß er im Fall des fristgerecht ausgeübten Widerrufs die Hinsendekosten nicht tragen.



Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07

LG Karlsruhe – Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05 (MMR 2006, 245)

OLG Karlsruhe – Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)



Pressemitteilung des BGH
Das Urteil des BGH findet man nach Veröffentlichung hier.

Geht doch

14. Juni 2010

Kurz hinter den Umweltschützern, geht doch.

Internet ist nicht da – UMTS-Karten werden empfohlen

03. Juni 2010

Kein Internetdingens – oder wie heißt das?

Achso, kein Internetzugang im DFB-Medienzentrum in Südafrika zur WM.

Congstar und das Fax

19. Mai 2010

Warum um alles in der Welt schickt Congstar immer wieder die Schreiben mit der entsprechenden Antwort zurück – als Fax?

Berlin-Telefon

29. April 2010

“Bitte haben sie noch einen kleinen Moment Geduld”

Diese Ansage höre ich jetzt schon seit 4.49 Minuten.

Mahnanwältin verliert Girokonto

26. März 2010

Eine bekannte Mahnanwältin hat kein Girokonto mehr. Ds LG München I hatte am 12.05.2009 die Klage dieser Anwältin gegen die Kündigung ihres Girokontos durch die Sparkasse abgewiesen. Dagegen ging sie in die Berufung, im Termin vor dem OLG München hat die Klägerin ihre Berufung am 09.03.2010 (Az: 5 U 3352/09) zurückgenommen.

Damit ist das Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2009 (AZ: 28 O 398/09) rechtskräftig.

Auf diesem Konto gingen Mahngebühren aus anwaltlicher Tätigkeit gegenüber Kunden eines Internetportals ein. Aufgrund von Fernsehberichten sah sich die Sparkasse mit zahlreichen negativen Zuschriften konfrontiert und beschloß daher, dieses Konto zu kündigen.

Interessant ist die Begründung des Urteils.

Im Verfahren des LG München gab es eine Beweiserhebung, die folgendes ergab:

Die Mahnanwälting hatte mit dem Internetportal eine Vergütungsvereinbarung, die nach einer nicht näher definierten Testphase eine pauschale Zahlung für die gesamten Mandate auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlungseingänge vorgesehen hat.

Das wiederum bedeutete, daß die Anwältin wohl von vornherein nicht vorhatte, bei nichtzahlenden Kunden ihre Gebühren geltend zu machen.

Die Gebühren für derartige Mahnverfahren sind jedoch im Verhältnis zum Gegner (also hier dem angeblichen Nutzer des Internetportals) nur Schadensersatzzahlungen. Diese fallen wiederum nur an, wenn auch der Auftraggeber (also die Betreiber des Internetportals) diese Gebühren in voller Höhe an seine Anwalt zahlt.

Das lag hier wohl offensichtlich nicht vor, so daß das LG davon ausging, daß das Einfordern von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnungen den objektiven Tatbestand des Betrugs erfülle.

Dies wiederum berechtigte die Sparkasse dazu, die Geschäftsverbindung zu beenden.

Pressemitteilung des Gerichts

Wochenende

13. März 2010

Endlich ist Wochenende.