Tonerstaub kann krank machen
Samstag, 27. Januar 2007Mein Drucker steht neben meinem Arbeitsplatz, vieleicht sollte ich das noch einmal überdenken.
Quelle: Heise
Mein Drucker steht neben meinem Arbeitsplatz, vieleicht sollte ich das noch einmal überdenken.
Quelle: Heise
Die Post sandte mir gestern ein Schreiben zurück, daß nicht zustellbar ist. Soweit so gut. Allerdings ist das Schreiben am 06.09.2006 von der Post abgestempelt und von mir einen Tag zuvor aufgegeben worden.
Abgesehen davon, daß den Brief nun ein Kaffeetassenring verziert (der durch den Retour-Aufkleber teilweise verdeckt wird), fragt man sich schon, wo dieser Brief mehr als vier Monate herumgelegen haben mag.
Hinzu kommt, daß bei der Reklamation am Postschalter seitens der Deutschen Post nicht vorgesehen ist, daß man eine Kopie des Aufnahmebogens bekommt. Dieser ist aber hilfreich, wenn man seinem Mandanten den Verbleib dieser Postsendung erklären muß.
Der Absender war übrigens deutlich im Adressfenster zu erkennen.
Gib diese Telefonnummer raus für alle, die dich nerven, denn Frank geht (immer) ran. Freundlich aber bestimmt wird der Verbindungsversuch abgelehnt. Endlich mal eine brauchbare Rückrufnummer.
Gleich mal notieren: (0 163) 1 73 77 43
Da dachte ich gerade, daß es hier um Deutschlands ersten Anwalt für Aliens geht, aber weit gefehlt.
Der Kollege Lorek aus Dresden bietet seine Hilfe für Alien-Opfer an. Und dann führt er die Erscheinungen auf ganz reale Einflüsse zurück – Kalkül ist das Opferentschädigungsgesetz.
Mann, wieder eine Illusion zerstört.
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 08.12.2006, AZ: 19 U 109/06 ist der Verkäufer auch bei einem Gebot weit unter Wert dazu verpflichtet, die Sache abzugeben. Ansonsten droht im Schadensersatz in Höhe des Wertes der Sache abzüglich des Kaufpreise.
Dem lag folgender Fall zugrunde. Der Beklagte verkaufte einen Rübenroder – das ist ein landwirtschaftliches Gerät – über Ebay zu einem Startpreis ab 1,00 € und gab gleichzeitig die Sofort-Kaufen-Option mit 60.000 € an. Der Kläger ersteigerte den Rübenroder zu einem Schnäppchenpreis in Höhe von 51,00 €.
Als der Beklagte den Kaufvertrag nicht erfüllen wollte, verklagte ihn der Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 59.449 € und bekam in der zweiten Instanz recht. Der Betrag setzt sich aus dem unstreitigen Wert des Roders (60.000 €) abzüglich dem Kaufpreis (51 €) zusammen.
Das OLG sah den Kaufvertrag als wirksam an, der Beklagte hatte keine Möglichkeit, sich davon zu lösen, auch wenn der Kaufpreis nur einen Bruchteil des tatsächlichen Wertes der verkauften Sache ausmacht.
Dies sollte im Hinterkopf behalten werden, sofern wertvolle Sachen mit dem Startpreis 1,00 € (oder 1,99 – Gebühren sind ja gleich) bei Ebay – oder sonstwo – eingestellt werden.
Wenn sie demnächst einen Bankkunden sehen, der am Geldautomaten rüttelt und zieht, ist der nicht so verrückt, wie es vielleicht aussieht.
Nach einem Tip des Landeskriminalamtes Niedersachsen soll man genau dies machen, um Attrappen von Bankautomaten zu entlarven, die die Karte auslesen. Die Täter verwenden ganze Automatenhüllenattrappen mit funktionierenden Tastenfeld, die die Daten auf der Bankkarte auslesen, über eine versteckte Kamera wird die PIN erfaßt.
Quelle: Golem.de