Auskunft eines Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangter Werbe-SMS
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, daß auch der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem die SMS abgesandt worden ist.
Dieses Recht ergebe sich aus § 13 UKlaG, das eigentlich primär Verbraucherverbänden zustehe. Voraussetzung ist allerdings, daß ein Auskunftsanspruch noch nicht von einem Verbraucherverband geltend gemacht worden ist.
02. Dezember 2007 um 01:27
[...] Ups, das hatte ich hier schon einmal, kam mir doch gleich so bekannt [...]