Arbeit
Donnerstag, 30. April 2009Noch mal den Schreibtisch leerbekommen, bevor es in den Mai geht.
Noch mal den Schreibtisch leerbekommen, bevor es in den Mai geht.
Einige Dinge laufen anders, als geplant, einige leichter, andere schwerer. Die Auswirkungen klingen langsam ab, daher werde ich wieder etwas mehr Zeit haben, mich um dieses Blog zu kümmern.
Ich wünsche allen Lesern einen angenehmen Rutsch in das und ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!
Na gut, für Günther Werner Dörr.
via Heise
Die Rechtsanwältin Sylvia Stolz, bekannt als Holocaustleugnerin, ist am 14.01.2008 vom LG Mannheim zu drei Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt worden. Sie ist außerdem die Verlobte des Rechtsextremisten Horst Mahler.
Außerdem hat sie fünf Jahre Berufsverbot bekommen, so daß sie für diesen Zeitraum wenigstens nicht mehr als “Organ der Rechtspflege” ihre Thesen verbreiten kann.
Wegen Fluchtgefahr wurde die Anwältin kurz nach der Urteilsverkündung noch im Gerichtssaal verhaftet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum BGH ist möglich.
Quelle: TAZ
Der Basiszinssatz wird seit dem 01.01.2008 3,32 % betragen (Pressemitteilung – PDF). Daraus ergibt sich der Verzugszins gem. § 288 BGB.
Langsam lohnt sich der Verzug für den Gläubiger, bei 8,32 % Verzugszins bei Privatleuten oder bei 11,32 % bei Gewerbetreibenden.
Voraussetzung ist natürlich, daß die Gegenseite auch zahlungsfähig ist und bleibt.
Medien dürfen aus Anwaltsschriftsätzen zitieren. So hat das OLG München in einem Beschluß vom 16.10.2007, 29 W 2325/07 entschieden.
Dazu das OLG:
“Ein Urheberrecht ist mit dem Anwaltsbrief nicht entstanden und darüber hinaus: „Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers [gemeint ist der Anwalt] und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.”
Geht doch!
Der BGH hat die Haftbefehle gegen die mutmaßlichen Mitglieder der “militanten gruppe” außer Vollzug gesetzt.
Dazu in der Pressemitteilung:
Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2003 ist die Beteiligung an einer Organisation, die auf die Begehung derartiger Straftaten ausgerichtet ist, indes als Betätigung in einer terroristischen Vereinigung nur noch dann strafbar, wenn die Taten dazu bestimmt sind, im Einzelnen aufgezählte – staatsgefährdende – Ziele zu erreichen und darüber hinaus “durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen” können. Mit der Einfügung dieser allerdings wenig bestimmten zusätzlichen Merkmale hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 2 StGB nach ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren bewusst deutlich eingeschränkt. Dies führt im Fall der “militanten gruppe” dazu, dass sie lediglich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann; denn die von ihr bereits begangenen und beabsichtigten Taten sind nach der Art ihrer Begehung – auch unter Berücksichtigung ihrer Frequenz und Folgen – nicht geeignet, die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gesetzes erheblich zu schädigen.
Nachdem nun die Vorratsdatenspeicherung beschlossene Sache ist, plant Herr Schäuble nun das nächste große Ding. Es soll eine Abhörzentrale entsehen, die von Köln aus operiert. Grund ist – natürlich nur – die Kostensenkung durch die “Zentrale”.
Gerade komme ich nicht so richtig dazu, einige Artikel zu schreiben, die Arbeit geht vor.