Datenschutz bei der Sparkasse
Dienstag, 03. November 2009Der ist wohl nicht vorhanden. Jedenfalls konnte man ca. 350.000 Rechnungen des Sparkassen-Shops durch einfache Änderung einer ID abrufen.
Der ist wohl nicht vorhanden. Jedenfalls konnte man ca. 350.000 Rechnungen des Sparkassen-Shops durch einfache Änderung einer ID abrufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine mündliche Verhandlung in Sachen Vorratsdatenspeicherung auf den 15.12.2009, 10.00 Uhr angesetzt.
Daher besteht für das Gericht wohl Gesprächsbedarf, um diese Sache zu entscheiden. Ein Urteil wird für frühestens Anfang nächsten Jahres erwartet.
Dazu paßt gut eine Statistik zur Nutzung der Vorratsdatenspeicherung, bei der mehr als 20.000 Anfragen für den Nutzungszeitraum (gesamtes Jahr) 2008 bis 31.08.2009 gab, die entsprechende Meldung von Netzpolitik findet sich hier.
Auf dem Weg in die Kanzlei komme ich morgens meist am Motel One am Alexanderplatz vorbei. Das Hotel öffnet seine Lobby mit einer durchgehenden Fensterfront zum Gehweg. Hinter dieser Fensterfront sind bequeme Bänke mit Tischen davor. Man sitzt also mit dem Rücken zum Fenster. Morgens checken die Gäste ihre mails mit dem W-Lan, das das Hotel zur Verfügung stellt. Das Netbook steht dann vor Ihnen. Dumm nur, daß man im Vorbeigehen einen ungehinderten Blick auf die Bildschirme hat und sieht, was dort so alles aufgerufen ist.
Spät kommt es, aber es kommt.
Die Bundesregierung schreitet voran, fragt sich nur, in welche Richtung. Wenn man mich fragt, ist die Richtung fatal.
Der Gesetzentwurf dazu bietet neue Einschränkungen, die wohl dazu führen, daß nebem dem Zugang zu diesem unbekannten Wesen – dem Internet – endlich auch die Bewegungen staatlich kontrolliert werden.
Wahrscheinlich werden unsere Kinder einmal fragen, warum wir das nicht verhindert haben.
Dazu die Sammlung über die Provider, die freiwillige Maßnahmen veranlassen:
Der Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung war teilweise erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 11.03.2008, 1 BvR 256 / 08 zwar die weitere Speicherung der Daten zunächst für zulässig erklärt, die Übermittlung an die Strafverfolger jedoch unter strenge Voraussetzungen gestellt.
Das Verfassungsgericht störte sich vor allem an dem Wort “anlaßunabhängig” beim Vollzugriff auf diese Daten.
Dazu das Bundesverfassungsgericht:
“In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl.BVerfGE 107, 299 <318 ff.>).”
Daher sind die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO).
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zum Verfassungsschutzgesetz NRW gesprochen. In der Sache selbst wurde das Gesetz aufgrund handwerklicher Fehler für nichtig erklärt.
Allerdings hat das BVerfG die Online-Durchsuchung erlaubt, wenn auch unter strengen Voraussetzungen.
Dafür wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweitert um eine besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Die überragend wichtigen Rechtsgüter sind dabei Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Die Maßnahme kann allerdings auch schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen.
Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher
Anordnung zu stellen.
Da hat man doch mal wieder Recht gehabt, Terroristen wurden verhaftet, die Anschlagsgefahr in Deutschland ist wohl hoch?
Aber halt, so ganz ohne Online-Durchsuchung, einfach nur die Observierung.
Trotzdem werden nun die einschlägig Verdächtigen wieder danach rufen, daß die Online-Durchsuchung kommen muß, möglichst schnell.
Na gut, nur das letzte stimmt.
Der CCC hat das Gesetzesvorhaben von Herrn Schäuble für das BKA-Gesetz veröffentlicht, nachdem ihm von unbekannter Seite die Unterlagen zugespielt worden sind.
Das FBI hat erstmals eine Online-Durchsuchung praktiziert. Dabei wurde ein Programm auf den Zielrechner geschleust, das rund um die Uhr folgende Informationen sammelte:
Im Gegensatz zu der in Deutschland nun auch von Merkel gewünschten Online-Duchsuchung war hier nicht der Inhalt der Kommunikation Gegenstand der Ermittlung.
Da diese Daten vom Programm versandt werden, frage ich mich, ob ein Desktop-Firewall auf dem befallenen Rechner nicht Alarm geschlagen hätte.
Unterdessen sind nach einer Umfrage des Stern 54 % der Deutschen überzeugt, daß Herr Schäuble den Überwachungsstaat schafft.