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	<title>Galvanise.de &#187; Internetrecht</title>
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	<description>Erlebnisse eines Berliner Rechtsanwalts</description>
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		<title>Hinsendekosten und Widerruf bei Fernabsatzgeschäften</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 16:46:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://galvanise.de/2010/07/19/hinsendekosten-und-widerruf-bei-fernabsatzgeschaften/</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verbraucher, der Waren im Rahmen des Fernabsatzgeschäfts erworben hat, bei Widerruf oder Rückgabe der Ware nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet werden darf.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband, die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Dieses stellte seinen Kunden einen pauschalen Versandkostenanteil in Höhe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="TEXT-ALIGN: justify">Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verbraucher, der Waren im Rahmen des Fernabsatzgeschäfts erworben hat, bei Widerruf oder Rückgabe der Ware nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet werden darf.<br class="" /><br />
<br class="" /><br />
Geklagt hatte ein Verbraucherverband, die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Dieses stellte seinen Kunden einen pauschalen Versandkostenanteil in Höhe von 4,95 € pro Bestellung in Rechnung, der auch bei Widerruf oder Rückgabe der Ware nicht erstattet worden ist.<br class="" /><br />
<br class="" /><br />
Der Verbraucherverband nahm das Versandhandelsunternehmen auf Unterlassung der Erhebung solcher Versandkosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.<br class="" /><br />
<br class="" /><br />
Daher ging das Versandunternehmen in die Revision, hatte damit allerdings keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008).<br class="" /><br />
Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).<br class="" /><br />
Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.<br class="" /><br />
<br class="" /><br />
<span style="FONT-WEIGHT: bold">Fazit:</span><br class="" /><br />
Damit ist ein lange währender Streit über die Hinsendekosten entschieden worden. Da der Verbraucher im Fernabsatzrecht nicht gehindert werden soll, sein Widerrufsrecht auszuüben, muß er im Fall des fristgerecht ausgeübten Widerrufs die Hinsendekosten nicht tragen.<br class="" /><br />
<br class="" /><br />
Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07<br class="" /><br />
LG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05 (MMR 2006, 245)<br class="" /><br />
OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)<br class="" /><br />
<br class="" /><br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=22aa17f12ad5349d78a54cf5c095f6d0&amp;nr=52551&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemitteilung des BGH</a><br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=22aa17f12ad5349d78a54cf5c095f6d0&amp;nr=52554&amp;pos=0&amp;anz=2" target="_blank">Das Urteil des BGH findet man nach Veröffentlichung hier.</a></div>
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		<title>Mahnanwältin verliert Girokonto</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 12:49:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine bekannte Mahnanwältin hat kein Girokonto mehr. Ds LG München I hatte am 12.05.2009 die Klage dieser Anwältin gegen die Kündigung ihres Girokontos durch die Sparkasse abgewiesen. Dagegen ging sie in die Berufung, im Termin vor dem OLG München hat die Klägerin ihre Berufung am 09.03.2010 (Az: 5 U 3352/09) zurückgenommen.
Damit ist das Urteil des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="TEXT-ALIGN: justify">Eine bekannte Mahnanwältin hat kein Girokonto mehr. Ds LG München I hatte am 12.05.2009 die Klage dieser Anwältin gegen die Kündigung ihres Girokontos durch die Sparkasse abgewiesen. Dagegen ging sie in die Berufung, im Termin vor dem OLG München hat die Klägerin ihre Berufung am 09.03.2010 (Az: 5 U 3352/09) zurückgenommen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Damit ist das Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2009 (AZ: 28 O 398/09) rechtskräftig.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Auf diesem Konto gingen Mahngebühren aus anwaltlicher Tätigkeit gegenüber Kunden eines Internetportals ein. Aufgrund von Fernsehberichten sah sich die Sparkasse mit zahlreichen negativen Zuschriften konfrontiert und beschloß daher, dieses Konto zu kündigen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Interessant ist die Begründung des Urteils.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Im Verfahren des LG München gab es eine Beweiserhebung, die folgendes ergab:</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Mahnanwälting hatte mit dem Internetportal eine Vergütungsvereinbarung, die nach einer nicht näher definierten Testphase eine pauschale Zahlung für die gesamten Mandate auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlungseingänge vorgesehen hat.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Das wiederum bedeutete, daß die Anwältin wohl von vornherein nicht vorhatte, bei nichtzahlenden Kunden ihre Gebühren geltend zu machen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Gebühren für derartige Mahnverfahren sind jedoch im Verhältnis zum Gegner (also hier dem angeblichen Nutzer des Internetportals) nur Schadensersatzzahlungen. Diese fallen wiederum nur an, wenn auch der Auftraggeber (also die Betreiber des Internetportals) diese Gebühren in voller Höhe an seine Anwalt zahlt.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Das lag hier wohl offensichtlich nicht vor, so daß das LG davon ausging, daß das Einfordern von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnungen den objektiven Tatbestand des Betrugs erfülle.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Dies wiederum berechtigte die Sparkasse dazu, die Geschäftsverbindung zu beenden.</p>
<div style="TEXT-ALIGN: justify"></div>
<p style="TEXT-ALIGN: justify"><a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2010/02512/index.php">Pressemitteilung</a> des Gerichts</p>
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		<title>Geht doch!</title>
		<link>http://galvanise.de/2009/10/28/geht-doch/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 10:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat eine mündliche Verhandlung in Sachen Vorratsdatenspeicherung auf den 15.12.2009, 10.00 Uhr angesetzt.
Daher besteht für das Gericht wohl Gesprächsbedarf, um diese Sache zu entscheiden. Ein Urteil wird für frühestens Anfang nächsten Jahres erwartet.
Dazu paßt gut eine Statistik zur Nutzung der Vorratsdatenspeicherung, bei der mehr als 20.000 Anfragen für den Nutzungszeitraum (gesamtes Jahr) 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat eine mündliche Verhandlung in Sachen <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-124.html">Vorratsdatenspeicherung auf den 15.12.2009, 10.00 Uhr</a> angesetzt.</p>
<p>Daher besteht für das Gericht wohl Gesprächsbedarf, um diese Sache zu entscheiden. Ein Urteil wird für frühestens Anfang nächsten Jahres erwartet.</p>
<p>Dazu paßt gut eine Statistik zur Nutzung der Vorratsdatenspeicherung, bei der mehr als 20.000 Anfragen für den Nutzungszeitraum (gesamtes Jahr) 2008 bis 31.08.2009 gab, die entsprechende Meldung von Netzpolitik findet sich <a href="http://www.netzpolitik.org/2009/statistiken-zur-nutzung-der-vorratsdatenspeicherung-mehr-als-20-000-anfragen/">hier</a>.</p>
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		<title>Unfreie Sendungen werden nicht angenommen</title>
		<link>http://galvanise.de/2007/04/15/unfreie-sendungen-werden-nicht-angenommen-muss-wohl-geaendert-werden/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2007 17:04:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[So oder ähnlich steht es in vielen Bedingungen von Onlineshops. Dies könnte bald vorbei sein, jedenfalls für die Waren mit einem Wert über 40 €.
Das OLG Hamburg hält diesen Passus in seinem Beschluß vom 14.02.2007, AZ: 5 W 15/07, für unwirksam.
Das Gericht dazu:

Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin aufgrund der oben bezeichneten Vorschriften verpflichtet, den Verbraucher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So oder ähnlich steht es in vielen Bedingungen von Onlineshops. Dies könnte bald vorbei sein, jedenfalls für die Waren mit einem Wert über 40 €.</p>
<p>Das OLG Hamburg hält diesen Passus in seinem <a href="http://rechtsanwalt-boecker.de/urteile/OLG_HH_5_W_15_07.html">Beschluß vom 14.02.2007, AZ: 5 W 15/07</a>, für unwirksam.</p>
<p>Das Gericht dazu:</p>
<blockquote>
<p>Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin aufgrund der oben bezeichneten Vorschriften verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (Â§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der aus ihrem eBay-Auftritt ersichtlichen Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Â§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der Â§Â§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht.</p>
</blockquote>
<p>Als Fazit kann man nun nur raten, daß diese Klausel, sofern verwendet, überarbeitet werden sollte, um nicht neue Abmahnungen zu kassieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Musterwiderrufsbelehrung</title>
		<link>http://galvanise.de/2007/02/15/musterwiderrufsbelehrung/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Feb 2007 11:40:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gezerre um die Widerrufsbelehrung geht weiter. Leider muß vorab gesagt werden, daß eine abmahnfeste Widerrufsbelehrung derzeit nicht erstellt werden kann, da es widerstreitende Gerichtsentscheidungen zur Auslegung der Musterwiderrufserlärung gibt.
Die Folge: Nach Angaben des Handelsblattes sollen Tausende Online-Händler bereits abgemahnt worden sein, da sie die von der Bundesregierung offiziell abgesegnete Musterwiderrufsbelehrung verwendet hatten.
Diese steht in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gezerre um die Widerrufsbelehrung geht weiter. Leider muß vorab gesagt werden, daß eine abmahnfeste Widerrufsbelehrung derzeit nicht erstellt werden kann, da es widerstreitende Gerichtsentscheidungen zur Auslegung der Musterwiderrufserlärung gibt.</p>
<p>Die Folge: Nach Angaben des Handelsblattes sollen Tausende Online-Händler bereits abgemahnt worden sein, da sie die von der Bundesregierung offiziell abgesegnete Musterwiderrufsbelehrung verwendet hatten.<span id="more-135"></span></p>
<p>Diese steht in der Kritik, seit das LG Halle (Urteil vom 13. 05. 2005, Az.: 1 S 28/05) diese Musterwiderrufserklärung für unwirksam gehalten hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten (teilweise) geteilt.<br />
Das LG Halle hält die Musterwiderrufserlärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB nicht beachtet. So enthalte die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV einige Formulierungen, die mit § 355 II BGB nicht zu vereinbaren sind, so z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist. Außerdem wird bereits hier die Textform problematisiert.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluß vom 18. Juli 2006 (Az.: 5 W 156/06) ausgeführt, daß die Widerrufsfrist bei Online-Geschäften in dem entschiedenen Fall nicht 2 Wochen sondern vielmehr einen Monat betrage. Grund dafür ist, daß dem Verbraucher eine entsprechende Belehrung in Textform nicht vor dem Vertragsschluß zugekommen sei. Daher verlängere sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat.</p>
<p>Das Kammergericht führte dazu aus:</p>
<blockquote><p>“Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, daß die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in “Textform” mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676).&#8221;</p></blockquote>
<p>Legt man also die Rechtsansicht des Kammergerichts zugrunde, dürfte man die angegebene Frist für den Widerruf immer auf einen Monat ausdehnen.</p>
<p>Zum Fristgebinn der Widerrufserklärung im Online-Angebot führt das Kammergericht aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Richtigerweise muß dort also &#8211; jedenfalls auch &#8211; angeführt werden, daß die Frist frühestens mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen  beginnt (vgl. auch Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO). &#8220;</p></blockquote>
<p>Diese Belehrung im Online-Angebot ersetzt nach Ansicht des Gerichts also nicht die Belehrung als solche, diese muß gesondert &#8211; entweder per E-mail oder der Ware beigefügt &#8211; erteilt werden. Dies hat jedoch zur Folge, daß die Belehrung dann erst nach dem Vertragsschluß erteilt werden kann, die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat.</p>
<p>Diese Klarstellung des Kammergerichts betrifft jedoch nur die Widerrufsbelehrung im Online-Angebot, nicht die nach Vertragsabschluß per E-mail versandte bzw. der Ware beigefügte Belehrung.</p>
<p>Die Entscheidung des Kammergerichts betraf die Abmahnung eines Mitbewerbers, die sich gegen die Verwendung des offiziellen Textes (jedenfalls bei den Mitteilungen der Fristen) richtete.</p>
<p>Auch das OLG Hamburg hat in einer Entscheidung (Beschl. v. 12.01.2007 &#8211; Az.: 312 O 826/06) ausgeführt, daß eine wirksame Belehrung über die Rechte des Verbrauchers nicht auf den Online-Seiten des Verkäufers erfolgen kann, da die notwendige Textform nicht gewahrt wird. Die Belehrung kann damit erst nach Vertragsschluß durch E-mail oder beigefügt bei der Versendung der Ware erfolgen, dies hat zur Folge, daß die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.</p>
<p>Daß das LG Flensburg (Urteil v. 23.08.2006 &#8211; Az.: 6 O 107/06) und das LG Paderborn (Urteil v. 28.11.2006 &#8211; Az.: 6 O 70/06) die Sache anders sehen, reicht leider in diesen Fällen nicht, da zum einen bei diesem Bereich der sogenannte fliegende Gerichtsstand gilt. Da das Internetangebot überall abgerufen werden kann, kann man auch überall in Deutschland vor Gericht ziehen. Dies führt dazu, daß das Gericht mit einer meinen Interessen entsprechenden Rechtsprechung gewählt wird.</p>
<p>Bis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Problemkreis vorliegt, vergehen gut und gerne zwei bis drei Jahre, so daß auch auf diesem Weg kurzfristig Rechtssicherheit nicht hergestellt werden wird.<br />
Die Bundesregierung sieht im übrigen keinen Handlungsbedarf, dies ließ sie jedenfalls in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der FDP mitteilen. Sie sieht keine wirtschaftlichen Auswirkungen der zitierten Entscheidungen und hat auch keine verlässlichen Erkenntnisse zu einer Zunahme von Abmahnungen in diesem Bereich.</p>
<p>Zusammenfassend läßt sich also nur sagen: &#8220;Nichts genaues weiß man nicht.&#8221; Leider werden weiterhin Abmahnungen erteilt werden, sofern die offiziellen Musterwiderrufsvorlagen  &#8211; und sei es nur in der falschen Variante &#8211; genutzt werden. Die von den Gerichten aufgestellten Formvorschriften werden wohl dazu führen, daß die Widerrufsbelehrungen weiter aufgebläht werden.</p>
<p>Wichtig ist m. E. daß streng zwischen den Widerrufsbelehrungen im Online-Angeobt und in der &#8211; nach Vertragsabschluß versandten &#8211; Widerrufsbelehrung unterschieden wird. Die Widerrufserklärung im Online-Angebot wird von einigen Gerichten als nicht ausreichend angesehen, so daß jedenfalls eine Monatsfrist für die Widerrufserklärung gelten dürfte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Offenes WLan kann teuer werden</title>
		<link>http://galvanise.de/2006/09/08/offenes-wlan-kann-teuer-werden/</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Sep 2006 07:29:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein offenes WLan kann nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2006, AZ: 308 O 407 / 06) teuer werden, wenn es auch von Dritten für Urheberrechtsverletzungen, hier Tauschbörsen, genutzt werden kann.
Über die IP-Adresse des Antragsgegners wurden 244 Titel mittels eines Tauschbörsenprogramms bereitgestellt. Der Rechteinhaber mahnte daraufhin die Antragsgegner ab. Diese lehnten die Unterlassungserklärung mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein offenes WLan kann nach Ansicht des LG Hamburg (<a href="http://www.lampmannbehn.de/wlan.html">Urteil vom 26.07.2006, AZ: 308 O 407 / 06</a>) teuer werden, wenn es auch von Dritten für Urheberrechtsverletzungen, hier Tauschbörsen, genutzt werden kann.</p>
<p>Über die IP-Adresse des Antragsgegners wurden 244 Titel mittels eines Tauschbörsenprogramms bereitgestellt. Der Rechteinhaber mahnte daraufhin die Antragsgegner ab. Diese lehnten die Unterlassungserklärung mit dem Hinweis ab, daß auf keinem zu ihrem Haushalt gehörenden Rechner eine solche Tauschbörse laufe. Im übrigen hätten ggfs. Dritte über ihr völlig offenes WLan diese Musik heruntergeladen bzw. bereitgestellt. Aus diesem Grunde seien sie nicht verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung.</p>
<p>Dem hat das LG Hamburg in dem sich anschließenden Verfügungsverfahren eine klare Absage erteilt.</p>
<p>Das LG Hamburg führt dazu aus:</p>
<p>&#8220;<em>Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Hier haben die Antragsgegner aber nach eigenem Eingeständnis keine Schutzmaßnahmen getroffen mit der Begründung, sie seien sich der Missbrauchsmöglichkeiten nicht bewusst gewesen. Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLan-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten sie. Es hätte ihnen oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechsverletzungen sie schaffen und wie sie solche Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätten sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten sie etwa einen Password-Schutz einrichten können. Eine derartig ihnen mögliche Maßnahme haben die Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern die WLan-Verbindung „ungeschützt“ genutzt.&#8221;</em></p>
<p>Damit haftet der Betreiber eines völlig offenen WLans für Urheberrechtsverletzungen, die über dieses WLan erfolgen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Forenbetreiber haften erst ab Kenntnisnahme</title>
		<link>http://galvanise.de/2006/06/14/forenbetreiber-haften-erst-ab-kenntnisnahme/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jun 2006 13:48:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Entwarnung für die Betreiber eines Meinungsforumgs gibt das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.06.2006, AZ I 15 U 21 / 06.
Dem Betreiber des Forums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind. Die Verpflichtung, rechtswidrige Inhalte zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entwarnung für die Betreiber eines Meinungsforumgs gibt das OLG Düsseldorf in seinem <a href="http://www.netlaw.de/entscheidungen/2006-06-07-olg-d-i-15-u-21-06.xml">Urteil vom 07.06.2006, AZ I 15 U 21 / 06</a>.<br />
Dem Betreiber des Forums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind. Die Verpflichtung, rechtswidrige Inhalte zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen.</p>
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		<title>ARD zahlt, die Kosten trägt der Gebührenzahler</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Mar 2006 10:01:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Bericht von domainundrecht.de hat es die ARD selbst mit den vereinten Kräften nicht geschafft, mit Berufung auf die Marke &#8220;ARD-Wahltipp&#8221; die domain wahltipp.de ihrem bisherigen Inhaber abzuluchsen. Dieser drehte den Spieß um und verteidigte sich aktiv. Er machte eine negative Feststellungkslage gegen die ARD (und andere Rundfunkanstalten) geltend, der sich die ARD im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Bericht von <a href="http://www.agit-sh.de/dur/2006/03/24/wahltippde-teure-schlappe-fur-die-ard/">domainundrecht.de</a> hat es die ARD selbst mit den vereinten Kräften nicht geschafft, mit Berufung auf die Marke &#8220;ARD-Wahltipp&#8221; die domain wahltipp.de ihrem bisherigen Inhaber abzuluchsen. Dieser drehte den Spieß um und verteidigte sich aktiv. Er machte eine negative Feststellungkslage gegen die ARD (und andere Rundfunkanstalten) geltend, der sich die ARD im Laufe des Verfahrens unterwarf. Damit mußten nur noch über die Kosten entschieden werden. <br />Entscheidend dafür war, daß die Marke &#8220;ARD-Wahltipp&#8221; durch das Kürzel ARD geprägt worden ist, die domain wahltipp.de über dieses Kürzel jedoch nicht verfügte. </p>
<p>Durch Beschuß des <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/domain-wahltipp.pdf">LG Düsseldorf vom 25.01.2006, 2 a O 267 / 05</a> (über <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/">rechtsanwaltmoebius.de</a>) wurde der Streitwert auf 50.000 € festgesetzt und die ARD zur Tragung der Kosten verpflichtet. <br /><small><br />Technorati Tags: <a href="http://technorati.com/tag/ARD" rel="tag">ARD</a>, <a href="http://technorati.com/tag/wahltipp" rel="tag">wahltipp</a>, <a href="http://technorati.com/tag/negative%20Feststellungsklage" rel="tag">negative Feststellungsklage</a></small></p>
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